Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 23.04.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz)
Beschaffungsstelle/Organisator: Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) Finanzen und Controlling Projekteinkauf, FEP,
zu Hdn. von
Nadir Kanca, Tramstrasse 35,
CH-8050
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41(0) 58 319 45 38,
E-Mail:
nadir.kanca@ewz.ch,
URL
www.ewz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Kleinwasserkraftwerk Adont, Stahlwasserbau
-
Los-Nr
2
- Kurze Beschreibung: Rohrbruchsicherung mit Hydraulikeinheit
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 42131291 - Schieber, | | 42131120 - Absperrschieber, | | 44141000 - Rohre, | | 44161600 - Niederdruckrohrleitungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Wild Metal GmbH, Handwerkerzone Mareit 6,
39040
Ratschings,
Italien
Preis (Gesamtpreis):
CHF 47'270.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Grundvariante Los 2, konnte aus technischer und kommerzieller Sicht die Zuschlagskriterien am besten erfüllen
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 27.01.2020
im Publikationsorgan: SIMAP
Meldungsnummer
1116335
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.04.2020
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 4
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmen-den / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzu-reichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Die Beschwerdefrist steht nicht still während den Gerichtsferien und während des durch den Bundesrat mit Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechter-haltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) angeordneten Rechtsstillstands.
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