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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1131695
29.04.2020|Projekt-ID 203350|Meldungsnummer 1131695|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  AG  29.04.2020
Publikationsdatum Simap: 29.04.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Baden AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonsspital Baden AG
KSB Neubau AGNES
Submission Sanitärinstallationen SKP 251.0,  zu Hdn. von Herr Waldmeier, Im Ergel 1,  5404  Baden,  Schweiz,  Telefon:  056 486 21 58,  Fax:  056 486 24 69,  E-Mail:  Roger.Waldmeier@ksb.ch,  URL www.ksb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

BKP 251.0 Sanitärinstallationen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45332400 - Installation von Sanitäreinrichtungen
Baukostenplannummer (BKP): 251 - Allgemeine Sanitärapparate

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Demuth AG, Täfernstrasse 31,  5405  Dättwil,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 13'657'767.70 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Vergabe des Gewerks BKP 251.0 Sanitärinstallationen wurde nach dem Abbruch der Submission am 09.03.2020 aufgrund ungenügender bzw. unqualifizierten Eingaben gemäss SubmD §8 Ziff. 3 lit.c im freihändigem Verfahren durchgeführt.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 17.04.2020

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1.Gegen diese Ausschreibung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2.Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist
a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.Die angefochtene Ausschreibung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.