Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
29.04.2020 Publikationsdatum Simap: 29.04.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Baden AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonsspital Baden AG KSB Neubau AGNES Submission Sanitärinstallationen SKP 251.0,
zu Hdn. von
Herr Waldmeier, Im Ergel 1,
5404
Baden,
Schweiz,
Telefon:
056 486 21 58,
Fax:
056 486 24 69,
E-Mail:
Roger.Waldmeier@ksb.ch,
URL
www.ksb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- BKP 251.0 Sanitärinstallationen
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45332400 - Installation von Sanitäreinrichtungen |
Baukostenplannummer (BKP): | 251 - Allgemeine Sanitärapparate |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Demuth AG, Täfernstrasse 31,
5405
Dättwil,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 13'657'767.70 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Vergabe des Gewerks BKP 251.0 Sanitärinstallationen wurde nach dem Abbruch der Submission am 09.03.2020 aufgrund ungenügender bzw. unqualifizierten Eingaben gemäss SubmD §8 Ziff. 3 lit.c im freihändigem Verfahren durchgeführt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 17.04.2020
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1.Gegen diese Ausschreibung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht. 2.Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3.Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4.Die angefochtene Ausschreibung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. 5.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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