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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1131915
24.04.2020|Projekt-ID 189688|Meldungsnummer 1131915|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 24.04.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Keller Partner Bauberater AG,  zu Hdn. von Philipp Bleichenbacher, Bahnstrasse 21,  8610  Uster,  Schweiz,  Telefon:  043 399 29 99,  E-Mail:  bleichenbacher@keller-partner.com,  URL www.keller-partner.com

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Generalplanung Sanierung Liegenschaft Thurgauerstrasse 56 8050 Zürich

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71200000 - Dienstleistungen von Architekturbüros,
71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros
Baukostenplannummer (BKP): 29 - Honorare

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Bühler & Oettli AG, Dufourstrasse 119,  8008  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 3'992'527.20 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 17.09.2019
Meldungsnummer 1083605

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 22.04.2020

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 10

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.