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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1133011
08.05.2020|Projekt-ID 200693|Meldungsnummer 1133011|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  FR  08.05.2020
Publikationsdatum Simap: 08.05.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bauverwaltung
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Tafers,  zu Hdn. von Jean Loeffler, Schwarzseestrasse 5,  1712  Tafers,  Schweiz,  Telefon:  0264948012,  E-Mail:  jean.loeffler@tafers.ch,  URL www.tafers.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Planerleistungen für den Neubau des Mehrzweckgebäudes Tafers

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71200000 - Dienstleistungen von Architekturbüros
Baukostenplannummer (BKP): 191 - Architekt,
291 - Architekt,
391 - Architekt,
491 - Architekt
Normpositionen-Katalog (NPK): 871 - Honorare: Architekt

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Baeriswyl Architekten AG, Hauptstrasse 62,  1715  Alterswil FR,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  ohne Angabe

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 28.02.2020
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Freiburg
Meldungsnummer 1121683

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 27.04.2020

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen den vorliegenden Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Oberamtmann des Sensebezirks, Kirchweg 1, Postfach, 1712 Tafers, eingereicht werden (Art. 15 IVöB i.V. m. Art. 2 Abs. 2 ÖBG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 17 Abs. 1 IVöB). Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen, die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 IVöB).