Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
26.06.2020 Publikationsdatum Simap: 26.06.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Aarau AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Beschaffung KSA,
zu Hdn. von
Reto Bucher, Tellstrasse 25,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
0041 62 838 40 12,
E-Mail:
reto.bucher@ksa.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ersatz Intensivpflegebetten
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 33192100 - Medizinische Betten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Hill-Rom S.A., Chemin du Vallon 26,
1030
Bussigny,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 269'548.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Beschaffung erfolgt im freihändigen Verfahren, gemäss § 8 des Kantonalen Submissionsdekret; Aufrechte Sitzposition, Ausstiegsposition, Aufstehhilfen, vollständig versenkbares Seitengitter, ausfahrbare Bettenverlängerung und Kompatibilität zu Transportwagen des KSA kann nur ein Anbieter erfüllen.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 16.06.2020
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie der angefochtenen Ausschreibung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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