Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 18.06.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL Städtische Verkehrsbetriebe Bern, Eigerplatz 3,
3000
Bern 14,
Schweiz,
Telefon:
031 321 88 88,
E-Mail:
beschaffung@bernmobil.ch,
URL
www.bernmobil.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Projekte Seftigenstrasse Bern – Kleinwabern «Mandat Umwelt»
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[20] Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71313000 - Umwelttechnische Beratung, | | 71313400 - Umweltfolgenabschätzung im Bau, | | 90713000 - Beratung in Umweltfragen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: CSD Ingengieure AG, Hessstrasse 27d,
3097
Liebefeld,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 56'759.18 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das Angebot der gewählten Anbieterin ist das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne Art. 30 ÖBV. Grundlage für die Bewertung bilden die im Einladungsverfahren benutzten Ausschreibungsunterlagen mit den darin festgehaltenen Zuschlagskriterien.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 09.06.2020
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2; ÖBG) innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 14 Abs. 3 ÖBG).
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