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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1140889
18.06.2020|Projekt-ID 205959|Meldungsnummer 1140889|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 18.06.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL
Städtische Verkehrsbetriebe Bern, Eigerplatz 3,  3000  Bern 14,  Schweiz,  Telefon:  031 321 88 88,  E-Mail:  beschaffung@bernmobil.ch,  URL www.bernmobil.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Projekte Seftigenstrasse Bern – Kleinwabern «Mandat Umwelt»

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [20] Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71313000 - Umwelttechnische Beratung,
71313400 - Umweltfolgenabschätzung im Bau,
90713000 - Beratung in Umweltfragen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: CSD Ingengieure AG, Hessstrasse 27d,  3097  Liebefeld,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 56'759.18 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das Angebot der gewählten Anbieterin ist das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne Art. 30 ÖBV. Grundlage für die Bewertung bilden die im Einladungsverfahren benutzten Ausschreibungsunterlagen mit den darin festgehaltenen Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 09.06.2020

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2; ÖBG) innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 14 Abs. 3 ÖBG).