Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 10.10.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL Städtische Verkehrsbetriebe Bern, Eigerplatz 3,
3000
Bern 14,
Schweiz,
Telefon:
031 321 88 88,
E-Mail:
beschaffung@bernmobil.ch,
URL
www.bernmobil.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Erweiterung Depot Bolligenstrasse: Spezialtorbau (Hubtore)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45421148 - Einbau von Toren |
Baukostenplannummer (BKP): | 2216 - Aussentüren, Tore aus Metall |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: HODAPP GmbH & Co. KG, Grossweierer Strasse 77,
77855
Achern,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
EUR 1'561'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Vergabe erfolgt auf Basis ÖBV, Art. 7 f: Ersatz, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder die Kontinuität der Dienstleistungen gewährleistet ist.
Insbesondere erfolgt der Vertragsabschluss nur, sofern das finanzkompetente Organ die Kreditbewilligung erteilt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 09.10.2020
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2; ÖBG) innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 14 Abs. 3 ÖBG).
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