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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1150695
21.08.2020|Projekt-ID 206555|Meldungsnummer 1150695|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 21.08.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt Strasseninspektorat, Unterhaltsregion II
Beschaffungsstelle/Organisator: Baudirektion Kanton Zürich
Strasseninspektorat
Unterhaltsregion II,  zu Hdn. von Sergio Saligari, Zugerstrasse 226,  8820  Wädenswil,  Schweiz,  Telefon:  043 257 92 00,  E-Mail:  sergio.saligari@bd.zh.ch,  URL www.tiefbauamt.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Mettmenstetten / Affoltern a. A., 382 Zürichstrasse, km 4.520 - 6.850 Dachlisser- bis Muristrasse

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45233120 - Straßenbauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: KIBAG Bauleistungen AG, Bachstrasse 9/11,  8038  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'948'900.65 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 03.07.2020
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kanton ZürichPublikation 03.07.2020
Meldungsnummer 1143227

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 19.08.2020

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 6

4.4 Sonstige Angaben

Aufgrund eines durchgeführten offenen Verfahrens sind die Leistungen gemäss Verfügung Nr. 1935 vom 19. August 2020 vergeben worden.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.