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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1152475
04.09.2020|Projekt-ID 202147|Meldungsnummer 1152475|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 04.09.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich, Organisation und Informatik
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich, Organisation und Informatik,  zu Hdn. von Patrick Steiner, Albisriederstrasse 201,  8047  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  044 412 91 11,  E-Mail:  oiz-einkauf@zuerich.ch,  URL http://www.stadt-zuerich.ch/oiz

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Dienstleistungen Empfang und Reinigungen 2020

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [14] Gebäudereinigung und Hausverwaltung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  90910000 - Reinigungsdienste,
79990000 - Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Dussmann Service AG, Hohlstrasse 535,  8048  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 832'000.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Kosten für 4 Jahre

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das Angebot der vorgenannten Anbieterin zeichnet sich durch den besten Preis und in der Summe durch die beste Erfüllung der Zuschlagskriterien aus.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 24.03.2020
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1126835

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 19.08.2020

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 13

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlagsentscheid kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.