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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1152627
23.09.2020|Projekt-ID 208941|Meldungsnummer 1152627|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 23.09.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Energie BFE
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Energie BFE,  zu Hdn. von Adrian Grossenbacher, Pulverstrasse 13,  3063  Ittigen,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 464 21 93,  E-Mail:  adrian.grossenbacher@bfe.admin.ch,  URL www.bfe.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Neugestaltung der Labels und gemeinsamer Übergangsbetrieb 2020 bis 2022 mit Option 2023

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71530000 - Beratung im Bauwesen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: Vertrag mit zwei Vereinen: MINERGIE und NNBS
Name: Verein MINERGIE und Verein NNBS, Bäumleingasse 22 / Fraumünsterstrasse 17,  4051  Basel / 8024 Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'560'838.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Artikel 13, Absatz 1, lit c VöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 22.09.2020

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.