Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 23.09.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Universität Bern
Beschaffungsstelle/Organisator: Universität Bern, Institut für Anatomie,
zu Hdn. von
Herr Prof. Valentin Djonov, Baltzerstrasse 2,
3012
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
valentin.djonov@ana.unibe.ch,
URL
https://www.ana.unibe.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung eines Nano/MikroCT Systems für die Universität Bern
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 33115100 - CT-Scanner |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: EyeQ Instruments AG, Seilerwis 3,
8606
Greifensee,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 799'995.60 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Als solches gilt dasjenige, das die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Das einzige im Wettbewerbsverfahren übrig gebliebene Angebot, dasjenige des Unternehmens eyeQ-Instruments AG, 8302 Kloten, erfüllt vollumfänglich die geforderten Kriterien. Der Zuschlag ist somit diesem Unternehmen zu erteilen.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 25.04.2020
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1132361
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 31.08.2020
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen die zugestellte Verfügung kann innerhalb von 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Rechtsdienst, Sulgeneckstr. 70, 3005 Bern erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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