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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1160861
06.11.2020|Projekt-ID 211263|Meldungsnummer 1160861|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 06.11.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Thalwil
Beschaffungsstelle/Organisator: DLZ Bau, Energie und Umwelt,  zu Hdn. von Alex Bucher, Dorfstrasse, 10,  8800  Thalwil,  Schweiz,  Telefon:  044 723 22 91,  E-Mail:  gas.wasser@thalwil.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Sanierung Quellleitung Rengg, Langnau (Sihltalstrasse bis Tobelstrasse)

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Schenk AG, Neubuch 5,  9216  Heldswil,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 699'235.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Vergabe findet vorbehältlich dem Vorliegen sämtlicher Bewilligungen statt

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Aufgrund der Unterquerung des vorhandenen Naturschutzgebietes und der Land- und Waldschutzzonen muss eine ca. 700m lange Spülbohrung in anspruchsvollem Gelände projektiert und ausgeführt werden.
Die Schenk AG wurde aufgrund ihrer Erfahrung mit langen Spülbohrungen bei denen FZM-Rohre mit einer Nennweite von 150mm bereits bei der Projektierung miteinbezogen.
Und um das Vorwissen, dass bei der Projektierung erworben worden ist, nicht zu verlieren wurden die Arbeitsausführung der Schenk AG, Heldswil vergeben.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 21.10.2020

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.