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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1163803
13.11.2020|Projekt-ID 212009|Meldungsnummer 1163803|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  AG  13.11.2020
Publikationsdatum Simap: 13.11.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Baden AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonsspital Baden AG
KSB Neubau AGNES
Submission Medienversorgung SKP 701.41,  zu Hdn. von Herr Waldmeier, Im Ergel 1,  5404  Baden,  Schweiz,  Telefon:  056 486 21 58,  Fax:  056 486 24 69,  E-Mail:  Roger.Waldmeier@ksb.ch,  URL www.ksb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

BKP 701.41 Medienversorgung

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  24111500 - Medizinische Gase,
45231400 - Bauarbeiten für Starkstromleitungen
Baukostenplannummer (BKP): 7 - Reserve

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Getinge Schweiz AG, Wilerstrasse 31,  9200  Gossau,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'554'285.95 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Vergabe des Gewerks BKP 701.41 Medienversorgungseinheiten wurde nach dem Abbruch der Submission am 21.07.2020 aufgrund ungenügender bzw. unqualifizierten Eingaben gemäss SubmD §22 Abs. 2 lit.a im freihändigem Verfahren durchgeführt.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 24.09.2020

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1.Gegen diese Ausschreibung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2.Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist
a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.Die angefochtene Ausschreibung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.