Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
04.12.2020 Publikationsdatum Simap: 04.12.2020
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Aarau AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Submission KSA,
zu Hdn. von
Roger Kohler, Tellstrasse 25,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
062 838 4108,
E-Mail:
roger.kohler@ksa.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Oberflächenhyperthermiegerät (OHT)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 33150000 - Geräte für die Strahlentherapie, Mechanotherapie, Elektrotherapie und Physiotherapie |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Dr. Sennewald Medizintechnik GmbH, Schatzbogen 86,
81829
München,
Deutschland
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 311'000.00
bis 484'930.00
Bemerkung: Investitions- und Betriebskosten (Servicevertragskosten über 8 Jahre)
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Höchste erreichte Punktzahle gemäss Zuschlagskriterien
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 07.08.2020
Meldungsnummer
1148439
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 03.12.2020
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- RechtsmIttelbelehrung:
I. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3.Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4.Eine Kopie der angefochtenen Ausschreibung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 5.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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