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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1168447
18.12.2020|Projekt-ID 204482|Meldungsnummer 1168447|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  SZ  18.12.2020
Publikationsdatum Simap: 18.12.2020

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: AG Kraftwerk Wägital (AKW)
Beschaffungsstelle/Organisator: AG Kraftwerk Wägital (AKW)
Betriebsleitung,  zu Hdn. von Christian Stockinger, Eisenburgstrasse 21,  CH-8854  Siebnen,  Schweiz,  Telefon:  +41 55 450 40 56,  E-Mail:  christian.stockinger@akws.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

AG Kraftwerk Wägital, Rempen, Druckleitungen 1 und 2, Erneuerung Aussenkorrosionsschutz

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45442000 - Auftrag von Schutzanstrichen,
45442200 - Auftrag von Korrosionsschutzschichten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Bauschutz (Schweiz) AG, Leuholz 12a,  8855  Wangen SZ,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 3'777'059.71 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 05.06.2020
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Schwyz
Meldungsnummer 1135737

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 15.12.2020

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.4 Sonstige Angaben

Die Anbieter wurden am 15. Dezember 2020 schriftlich informiert.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Arbeitsvergebung kann innert zehn Tagen seit Eröffnung dieser Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 und 2 IVöB, SRSZ 430.120.1, in Verbindung mit § 3 Bst. a Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, KRB IVöB, SRSZ 430.120). Die Vergebung wird erst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.