Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 06.01.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: PSI Paul Scherrer Institut
Beschaffungsstelle/Organisator: Vertreten durch Sektion Immobilien,
zu Hdn. von
Frau Tuba Demirhan, Forschungsstrasse 111,
5232
Villigen-PSI,
Schweiz,
Telefon:
056 310 40 93,
E-Mail:
immobilien@psi.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- ORAB Neubau - Hallenkran
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Der Lagerhallenkran überfährt den gesamten Lagerbereich und den Verladebereich. Der Kran
ist ein elektrisch betriebener Zweiträgerbrückenkran mit einer auf den Trägern angeordneten Laufkatze. Auf der Laufkatze ist mittig das Haupthubwerk mit einer Tragkraft von 250 kN angeordnet.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 265 - Hebeeinrichtungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Brun Marti Dytan AG, Kantonsstrasse 2a,
6244
Nebikon,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 04.01.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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