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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1172333
06.01.2021|Projekt-ID 214408|Meldungsnummer 1172333|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 06.01.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: PSI Paul Scherrer Institut
Beschaffungsstelle/Organisator: Vertreten durch Sektion Immobilien,  zu Hdn. von Frau Tuba Demirhan, Forschungsstrasse 111,  5232  Villigen-PSI,  Schweiz,  Telefon:  056 310 40 93,  E-Mail:  immobilien@psi.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

ORAB Neubau - Hallenkran
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Der Lagerhallenkran überfährt den gesamten Lagerbereich und den Verladebereich. Der Kran
ist ein elektrisch betriebener Zweiträgerbrückenkran mit einer auf den Trägern angeordneten
Laufkatze. Auf der Laufkatze ist mittig das Haupthubwerk mit einer Tragkraft von 250 kN angeordnet.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 265 - Hebeeinrichtungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Brun Marti Dytan AG, Kantonsstrasse 2a,  6244  Nebikon,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 04.01.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.