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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1172855
08.01.2021|Projekt-ID 214528|Meldungsnummer 1172855|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 08.01.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur, Filiale Winterthur
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41,  8404  Winterthur,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 480 47 11,  Fax:  +41 58 480 47 90,  E-Mail:  beschaffung.winterthur@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

080414, N03/76 UPlaNS Murg - Walenstadt, Hauptarbeiten Bau

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Arge Maha c/o Hagedorn AG, Industriestrasse 4,  8808  Pfäffikon SZ,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 3'350'517.57 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 13. Abs. 1 lit. h aVöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 07.01.2021

4.4 Sonstige Angaben

Die Arge Maha c/o Hagedorn AG besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- Hagedorn AG (Federführung), Pfäffikon SZ
- Marti AG, Bauunternehmung, Zürich

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.