Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 04.03.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen, Einkauf Konzerndienstleistungen
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen, Einkauf Konzerndienstleistungen,
zu Hdn. von
Marie-Ines Heide, Hilfikerstrasse 3,
3000
Bern 65,
Schweiz,
E-Mail:
einkauf.dienstleistungen@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Sicherheitspapiere / Fahrkarten
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Produktion von Fahrkartenrollen (Wertpapiere) für Automaten und FareGo-Drucker in diversen Formaten.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 79823000 - Dienstleistungen im Bereich Druck und Lieferung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Diagramm Halbach GmbH & Co. KG, Am Winkelstück 14,
58239
Schwerte,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der bestehende Vertrag wird um ein Jahr verlängert um in der aktuellen Situation um Covid-19 bessere Erkenntnisse zu den zukünftig benötigten Umfängen zu erlangen.
Eine neue Ausschreibung ist für 2022 geplant.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 04.03.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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