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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1180259
16.02.2021|Projekt-ID 210205|Meldungsnummer 1180259|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 16.02.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
Small Molecule Crystallography Center, Vladimir-Prelog-Weg 1,  8093  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  publictender@ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Routine Einkristalldiffraktometer mit zwei Röntgenquellen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Routine Einkristalldiffraktometer für hohen Durchsatz für eine Mehrbenutzer-Umgebung mit zwei Röntgenquellen (Mo und Cu Kalpha Strahlung), ausgestattet einem rauschfreien Einzelphotonen-Hybriddetektoren. Details siehe Pflichtenheft.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Rigaku Europe SE, Hugenottenallee 167,  63263  Neu-Isenburg,  Deutschland
Preis (Gesamtpreis):  EUR 428'725.00 ohne MWSt.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 02.10.2020
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1157019

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 09.02.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.