Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 16.02.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich Small Molecule Crystallography Center, Vladimir-Prelog-Weg 1,
8093
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Routine Einkristalldiffraktometer mit zwei Röntgenquellen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Routine Einkristalldiffraktometer für hohen Durchsatz für eine Mehrbenutzer-Umgebung mit zwei Röntgenquellen (Mo und Cu Kalpha Strahlung), ausgestattet einem rauschfreien Einzelphotonen-Hybriddetektoren. Details siehe Pflichtenheft.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Rigaku Europe SE, Hugenottenallee 167,
63263
Neu-Isenburg,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
EUR 428'725.00 ohne MWSt.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 02.10.2020
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1157019
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 09.02.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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