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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1180899
22.02.2021|Projekt-ID 211358|Meldungsnummer 1180899|Abbruch

Abbruch

Publikationsdatum Simap: 22.02.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: zb Zentralbahn AG, Bereich Infrastruktur
Beschaffungsstelle/Organisator: zb Zentralbahn AG, Bereich Infrastruktur,  zu Hdn. von Matthias Seyller, Bahnhofstrasse 23,  6362  Stansstad,  Schweiz,  E-Mail:  matthias.seyller@zentralbahn.ch,  URL www.zentralbahn.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Beschaffung 2-Wege-Fahrzeug

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

2-Wege-Fahrzeug für die Schneeräumung auf Schiene und auf Strasse

2.3 Aktenzeichen / Projektnummer

1143285

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34144700 - Nutzfahrzeuge,
34143000 - Fahrzeuge für den Winterdienst,
34621000 - Schienengebundene Instandhaltungs- oder Arbeitswagen und Güterwagen

2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung

Publikation vom :   29.10.2020
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1161189

3. Begründung

d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten

5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.