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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1181275
26.02.2021|Projekt-ID 207804|Meldungsnummer 1181275|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 26.02.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen
CC WTO,  zu Hdn. von Projekt "Personen- und Lieferwagen, Patrouillenfahrzeuge", Guisanplatz 1,  CH 3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Selektives Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Personen- und Lieferwagen, Patrouillenfahrzeuge
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Beschaffung, Einführung und Nutzung von Personenwagen, Lieferwagen und Patrouillen-Fahrzeugen für die gesamte Bundesverwaltung und der SBB, inkl. deren jeweiligen Tochtergesellschaften.
Los-Nr 12
Kurze Beschreibung: Personenwagen Kombi 5 Platz 4x2 Plug-In-Hybrid-Fahrzeug

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34110000 - Personenkraftwagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: AMAG Import AG, Alte Steinhauserstrasse 12,  6330  Cham,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 05.08.2020
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1148059

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 23.02.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.