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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1185859
12.03.2021|Projekt-ID 218020|Meldungsnummer 1185859|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 12.03.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
Institute for Chemical and Bioengineering (D-CHAB),  zu Hdn. von Prof. Dr. Javier Pérez-Ramirez, Vladimir-Prelog-Weg 1,  8093  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  publictender@ethz.ch,  URL https://chab.ethz.ch/

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Hochdurchsatzsystem x4 (Multireaktoraufbau)

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: PID Eng&Tech / Micromeritics
Name: Process Integral Development S.L., C/Fracisco Gervas 11, Pol. Ind. Alcobendas,  28108  Alcobendas (Madrid),  Spanien
Preis (Gesamtpreis):  EUR 370'000.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Bst. c (BöB)

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 11.03.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.