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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1186501
17.03.2021|Projekt-ID 213340|Meldungsnummer 1186501|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 17.03.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL
Städtische Verkehrsbetriebe Bern, Eigerplatz 3,  3000  Bern 14,  Schweiz,  Telefon:  031 321 88 88,  E-Mail:  busbeschaffung@bernmobil.ch,  URL www.bernmobil.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Busbeschaffung Dieselhybrid für den Linienbetrieb, Gelenk- und Solobus
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  BERNMOBIL beabsichtigt Gelenkbusse und Standardbusse, die für den gewerbsmässigen Personentransport gemäss Personenbeförderungskonzession eingesetzt werden. Beide Fahrzeugtypen müssen über einen Diesel-Elektro-Hybridantrieb verfügen.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34121400 - Niederflurbusse

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Volvo Group (Schweiz) AG, Lindenstrasse 6,  8108  Dällikon,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 30'411'887.00 ohne MWSt.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 09.12.2020
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1168683

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 15.03.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2; ÖBG) innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071
Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln,
eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 14 Abs. 3 ÖBG).