Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.03.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Einkauf und Kooperationen,
zu Hdn. von
Projekt: Filter für Fahrzeuge, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch,
URL
www.armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Filter für Fahrzeuge
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die armasuisse beschafft im Auftrag der Logistik Basis der Schweizer Armee (LBA) Filter-Material, das bei verschiedenen Fahrzeugen der Schweizer Armee verbaut wird.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 42913000 - Öl-, Benzin- und Luftansaugfilter |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Oscar Fäh AG, Sandackerstrasse 28,
9245
Oberbüren,
Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 1'037'859.22
bis 1'493'741.24
ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 10.12.2020
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1156089
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 17.03.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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