Abbruch- Publikationsdatum Simap: 27.03.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB AG
Infrastruktur / Einkauf, Supply Chain und Produktion
Beschaffungsstelle/Organisator: SBB AG Infrastruktur / Einkauf, Supply Chain und Produktion Strategischer Einkauf Fahrweg,
zu Hdn. von
Carlo Piccioli, Hilfikerstrasse 3,
3000
Bern 65,
Schweiz,
E-Mail:
einkauf.oberbau@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Opere del genio civile nell’ambito della tecnica ferroviaria Reg. Sud
-
Los-Nr
3
- Kurze Beschreibung: LOS 3 Sottoceneri (da Camorino-Vigana a Chiasso – Linee 600)
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Diese Ausschreibung dient der Auftragsvergabe von Tiefbauarbeiten im Bereich der Bahntechnik für bis zu maximal 5 Jahre.
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45234116 - Gleisbauarbeiten |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
28.11.2020
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1166047
3. Begründung- Die eingereichten Angebote überschreiten den Kostenrahmen deutlich. Daher drängt sich ein Verfahrensabbruch auf, gestützt auf den Art. 43 Abs. 1 Bst. d.
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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