Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 01.04.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich, Abteilung Immobilien,
zu Hdn. von
Daniela Brändle, Binzmühlestrasse 130,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
daniela-braendle@ethz.ch,
URL
www.immobilien.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- 3026.0152_ETH_ML/FHK_BKP 221.8 Spez. lichtdurchlässige Bauteile
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudekomplexes ML/FHK soll sichergestellt werden. Dazu wird die Bausubstanz sichergestellt, die gebäudetechnischen Anlagen saniert resp. ersetzt sowie behördliche Auflagen erfüllt.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 2218 - Spezielle äussere lichtdurchlässige Bauteile |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: BWT Bau AG, Ueberlandstrasse 437,
8051
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 4'202'259.85 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 30.03.2021
4.4 Sonstige Angaben- Ausschreibung Simap vom 20.11.2020, Projekt-Nr. 1164985, kein Angebot eingegangen.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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