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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1190883
13.04.2021|Projekt-ID 219398|Meldungsnummer 1190883|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 13.04.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Gesundheit BAG
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 157,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 467 30 64,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Projektleiter Support in COVID-19 Krise

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  85100000 - Dienstleistungen des Gesundheitswesens,
79410000 - Unternehmens- und Managementberatung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: ADP Analyse Design Planung, Rütistrasse 10+12,  5400  Baden,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 514'159.80 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Inkl. Optionen (siehe Ziffer 4.4)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB:
Den Zuschlag erhält die Firma ADP Analyse Design Planung, da aufgrund der technischen Besonderheiten des Auftrags nur eine Anbieterin in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 01.04.2021

4.4 Sonstige Angaben

Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
- Grundauftrag: CHF 330'019.70
- Optionen: CHF 184'140.10
Alle Preisangaben inklusive 7.7% MwSt.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.