Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 13.04.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Gesundheit BAG
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 157,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 467 30 64,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Projektleiter Support in COVID-19 Krise
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 85100000 - Dienstleistungen des Gesundheitswesens, | | 79410000 - Unternehmens- und Managementberatung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: ADP Analyse Design Planung, Rütistrasse 10+12,
5400
Baden,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 514'159.80 mit MWSt.7.7% Bemerkung: Inkl. Optionen (siehe Ziffer 4.4)
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB:
Den Zuschlag erhält die Firma ADP Analyse Design Planung, da aufgrund der technischen Besonderheiten des Auftrags nur eine Anbieterin in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 01.04.2021
4.4 Sonstige Angaben- Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
- Grundauftrag: CHF 330'019.70 - Optionen: CHF 184'140.10 Alle Preisangaben inklusive 7.7% MwSt.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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