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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1194689
06.05.2021|Projekt-ID 220378|Meldungsnummer 1194689|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 06.05.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse Immobilien Strategische Immobilienprojekte
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Einkauf und Kooperationen
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Planerleistungen für die Durchführung von Projektreviews Spezialobjekte (Los 6)

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Kissling + Zbinden AG, Tempelstrasse 8A,  3608  Thun,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 279'158.40 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Im Rahmen der offenen Ausschreibung sind für das Los 6 Projektreviews Spezialobjekte keine
Angebote eingegangen (simap-ID 198458 vom 17.03.2020). Daher wird der Auftrag nun gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a BöB freihändig vergeben.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 03.05.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.