Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 01.05.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Justiz, Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesamt für Umwelt
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Justiz,
zu Hdn. von
Bassem Zein und Sonja Maire, Bundesrain 20,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
Bassem.Zein@bj.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zur Modernisierung des Gewährleistungsrechts
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Der Auftragnehmer führt eine vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zur Modernisierung des Gewährleistungsrechts durch. Die Methodik richtet sich nach den beim Bund gültigen Vorgaben für die RFA (vgl. RFA Richtlinie und Handbuch RFA). Die Studie soll unter Berücksichtigung aller fünf RFA-Prüfpunkte und aufgrund der weiteren Konkretisierung des Auftrages durch die Auftraggeber im beigelegten Pflichtenheft erfolgen.
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 79300000 - Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken, | | 79311410 - Wirtschaftsfolgenabschätzung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Ecoplan AG, Monbijoustrasse 14,
3011
Bern,
Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 164'512.00
bis 169'000.00
mit MWSt.7.7%
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 29.01.2021
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1177041
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.04.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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