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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1195825
05.05.2021|Projekt-ID 220665|Meldungsnummer 1195825|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 05.05.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Empa Dübendorf
Beschaffungsstelle/Organisator: Empa,  zu Hdn. von Herr M.Oertig, Ueberlandstrasse 129,  8600  Dübendorf,  Schweiz,  Telefon:  +41587656167,  E-Mail:  WTO@empa.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Modernisierung und Erweiterung bestehender Gerätepark
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Modernisierung zweier bestehender Altanlagen zur Kompatibilität mit den neuen Maschinen, Universalprüfmaschine 100kN (neu), Universalprüfmaschine 25kN (neu), Asphalt Pavement Thermal Testing System, Ölfördersystem

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38970000 - Technischer Simulator für Forschung, Prüfungen und Wissenschaft

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: APS Antriebs-, Prüf- und Steuertechnik GmbH, Götzenbreite 12,  37124  Rosdorf,  Deutschland
Preis (Gesamtpreis):  EUR 511'525.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: siehe Gegenstand und Umfang des Auftrags

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 04.05.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.