Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 05.05.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Empa Dübendorf
Beschaffungsstelle/Organisator: Empa,
zu Hdn. von
Herr M.Oertig, Ueberlandstrasse 129,
8600
Dübendorf,
Schweiz,
Telefon:
+41587656167,
E-Mail:
WTO@empa.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Modernisierung und Erweiterung bestehender Gerätepark
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Modernisierung zweier bestehender Altanlagen zur Kompatibilität mit den neuen Maschinen, Universalprüfmaschine 100kN (neu), Universalprüfmaschine 25kN (neu), Asphalt Pavement Thermal Testing System, Ölfördersystem
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38970000 - Technischer Simulator für Forschung, Prüfungen und Wissenschaft |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: APS Antriebs-, Prüf- und Steuertechnik GmbH, Götzenbreite 12,
37124
Rosdorf,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
EUR 511'525.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: siehe Gegenstand und Umfang des Auftrags
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 04.05.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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