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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1199197
01.06.2021|Projekt-ID 221537|Meldungsnummer 1199197|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 01.06.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB Bauprojekte Region Ost
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektmanagement, Region Ost, Team 5,  zu Hdn. von Markus Scherer, Vulkanplatz 11, Postfach,  8048  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  markus.scherer@sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Bahnzugang 23 Ost Generalplaner Paket 1 und 2

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: IG ASA PLUS (SNZ Ingenieure und Planer AG, Zürich; A. Aegerter & Dr. O. Bosshardt AG, Basel; ACS-Partner AG, Zürich; c+s ingenieure ag, Hasle b.B.; Kalberer U&B GmbH, Uznach; ARGE schockguyan / Pierson Lanz, Zürich)
Name: SNZ Ingenieure und Planer AG, Siewerdtstrasse 7,  8050  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 880'784.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Der Preis ist ohne Nebenkosten

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21 Abs.2 lit. e BöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 01.06.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.