Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 07.06.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Dietikon
Hochbauabteilung
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Dietikon Hochbauabteilung, Bremgartnerstrasse 22,
8953
Dietikon,
Schweiz,
Telefon:
044 744 36 77,
Fax:
044 744 35 53,
E-Mail:
hochbauabteilung@dietikon.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Amtliche Vermessung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Erneuerung Vertrag über die laufende Nachführung der amtliche Vermessung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71250000 - Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste, | | 71355200 - Amtliche Landvermessung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Acht Grad Ost AG, Wagistrasse 6,
8952
Schlieren,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 0.01 mit MWSt.7.7% Bemerkung: Gebühren gemäss § 17 KVAV und gemäss GebV / GeoD
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gestützt auf § 10 Abs. 1 Ziff. f der kantonalen Submissionsverordnung (SVO) hat der Stadtrat Dietikon im Rahmen des freihändigen Verfahrens mit Beschluss vom 31. Mai 2021 den Vertrag über die Nachführung der amtlichen Vermessung der Stadt Dietikon nach Ablauf der sechsjährigen Laufzeit zu den gleichen Bedingungen mit dem bisherigen Nachführungsgeometer und Ingenieurbüro Acht Grad Ost AG, 8952 Schlieren, wiederum mit einer Laufzeit von sechs Jahren erneuert.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 31.05.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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