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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1202229
11.06.2021|Projekt-ID 222338|Meldungsnummer 1202229|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 11.06.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54,  3600  Thun,  Schweiz,  Telefon:  +41 (0) 58 468 24 00,  E-Mail:  beschaffung.thun@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N06.36 080295 EP Rubigen - Thun Nord, Bauleitung Hauptlos Kiesen - Thun Nord - Nachtrag 1

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: IG BHEB
Name: c/o Basler & Hofmann AG, Forchstrasse 395,  8032  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 786'045.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Die IG besteht aus folgenden Mitgliedern: Basler & Hofmann AG Ingenieure Planer und Berater (Zürich), Emch+Berger AG Bern (Bern)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 07.06.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.