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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1202485
12.06.2021|Projekt-ID 220797|Meldungsnummer 1202485|Berichtigung      Berichtigung

Berichtigung

Publikationsdatum Simap: 12.06.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Chemins de fer fédéraux suisses CFF, Infrastructure, Projets, Région Ouest
Beschaffungsstelle/Organisator: Chemins de fer fédéraux suisses CFF, Infrastructure, Projets, I-AEP-ENG-BZT-RWT-BAT,  zu Hdn. von Stéphane Loew, Avenue de la Gare 43,  1003  Lausanne,  Schweiz,  Telefon:  +41 79 611 27 87,  E-Mail:  stephane.loew@cff.ch

1.2 In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigende Adresse

Keine Änderung

1.3 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.4 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschreibung

2.1 Projekttitel der Beschaffung

CFF-GEAP Mise en conformité des accès aux trains Lot C01 – Système de désenfumage

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Arbeiten im Zusammenhang mit der Installation einer Entrauchungsanlage für den Bahnhof.

2.3 Aktenzeichen / Projektnummer

1144680

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Referenz

3.1 Referenznummer der Bekanntmachung

Publikation vom :   11.05.2021
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1196579

3.2 Diese Bekanntmachung bezieht sich auf

Berichtigung

4. Folgende Stellen sind in der ursprünglichen Meldung zu berichtigen

4.2 zu berichtigende Daten

Frist für die Einreichung des Angebotes

Bisher: 21.06.2021
Neu: 30.06.2021

Datum der Offertöffnung

Bisher: 25.06.2021
Neu: 02.07.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.