Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 23.06.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonspolizei Bern
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32,
3011
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
ausschreibungen@police.be.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- OD-Helme, Atemschutzmasken und Reizstofffilter
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 18444200 - Schutzhelme |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: SSZ Equipment AG, Grienbachstrasse 11,
6300
Zug,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 717'850.00 ohne MWSt. Bemerkung: Beim angegebenen Preis handelt es sich um eine Schätzung der Kosten während den Jahren 2021 bis 2025. Noch ist nicht definiert, welche Menge tatsächlich bezogen wird.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Kantonspolizei Bern setzt im Ordnungsdienst Schutzhelme des Typs P100 N ein. Einzig die Atemschutzmaske HM50 von Avon Protection kann mit diesem Schutzhelm TR 2011 zertifiziert werden. Die Zuschlagsempfängerin ist der Generalimporteur für die Atemschutzmasken in der Schweiz.
Die vorliegende Beschaffung betrifft die Ausrüstung von neuen Mitarbeitenden im Ordnungsdienst mit der bei der Kantonspolizei Bern eingesetzten Helm- / Maskenkombination. Aufgrund der technischen Besonderheiten des Auftrages und zur Gewährleistung der Austauschbarkeit mit bereits vorhandenem Material kommt nur eine Anbieterin für die Beschaffung der Helm- / Maskenkombination in Frage.
Es kommen daher die Ausnahmegründe von Art. 7 Abs. 3 lit. c und f ÖBV zur Anwendung.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.06.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation auf Simap mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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