Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 25.06.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 484 96 24,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung LC Massenspektrometer
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38433100 - Massenspektrometer |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: AB Sciex Switzerland GmbH, c/o Voser Rechtsanwälte KIG, Stadtturmstrasse 19,
5400
Baden,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 689'373.00 mit MWSt.7.7% Bemerkung: Inkl. Optionen (siehe Ziffer 4.4)
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma AB Sciex Switzerland GmbH, da sich ihr Triple-Quadrupol-Massenspektrometer aufgrund der integrierten «Linear Ion Trap» gegenüber anderen Produkten auszeichnet (Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB).
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.06.2021
4.4 Sonstige Angaben- Grundauftrag:
Beschaffung Gerät und Zubehör inkl. 24 Monate Garantie und Vollservice unter Einbezug des bestehenden LC-Systems: CHF 425'089.14 inkl. MWST. Option: Wartungsvertrag für Gerät und Zubehör unter Einbezug des bestehenden LC-Systems für 6 Jahre nach Ablauf der Garantie von 24 Monaten: CHF 264'283.85 inkl. MWST.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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