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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1205135
28.06.2021|Projekt-ID 223105|Meldungsnummer 1205135|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 28.06.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54,  3600  Thun,  Schweiz,  Telefon:  +41 (0) 58 468 24 00,  E-Mail:  beschaffung.thun@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N08.60 080290 EP Interlaken Ost - Brienz, Externe Oberbauleitung - Nachtrag 1

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71541000 - Projektmanagement im Bauwesen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: IG OBL LOBH
Name: c/o Lombardi AG Beratende Ingenieure, Winkelriedstrasse 37,  6003  Luzern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 420'253.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Die IG besteht aus folgenden Mitgliedern: Lombardi AG Beratende Ingenieure (Luzern), Basler & Hofmann AG Ingenieure Planer und Berater (Zürich)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21 Abs 2 lit. e BöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 23.06.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.