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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1205151
26.06.2021|Projekt-ID 219967|Meldungsnummer 1205151|Abbruch

Abbruch

Publikationsdatum Simap: 26.06.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich, Rämistrasse 101,  8092  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  gatt-wto@id.ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Webanalytics Lösung für die ETH Zürich

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Auswahl, Implementierung und Betrieb (inkl. Wartung und Support) einer Webanalytics-Lösung zur Datenerhebung und -analyse der digitalen Kommunikationsplattformen der ETH Zürich

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung

Publikation vom :   26.04.2021
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1193089

3. Begründung

b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt , d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten

5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.