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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1205657
30.06.2021|Projekt-ID 223215|Meldungsnummer 1205657|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 30.06.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
Departement of Biosystems D-BSSE,  zu Hdn. von Andreas Hierlemann, Peter Rimpf, Mattenstrasse 26,  4058  Basel,  Schweiz,  E-Mail:  publictender@ethz.ch,  URL www.ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Upgrade Oxford Instruments Geräte D-BSSE
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Upgrade Ionfab System
Upgrade 80 PECVD System
Upgrade 100 ICP System

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Oxford Instruments GmbH, Borsigstrasse 15a,  65205  Wiesbaden,  Deutschland
Preis (Gesamtpreis):  EUR 532'984.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Bst. e BöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 24.06.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.