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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1206235
14.07.2021|Projekt-ID 219818|Meldungsnummer 1206235|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 14.07.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Gesundheit BAG, Abteilung Strahlenschutz, Sektion radiologische Risiken
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Gesundheit BAG, Abteilung Strahlenschutz, Sektion radiologische Risiken, Schwarzenburgstrasse 157,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 462 94 03,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(21134) 316 Regionale Radonfachstellen 2021 – 2026
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die Schweiz ist ein von Radon stark betroffenes Land. Radon ist nach Tabak die wichtigste Ursache für Lungenkrebs und stellt ein vom Bund anerkanntes Gesundheitsproblem dar. Werden bei Gebäuden die gesetzlichen Radon-Grenzwerte überschritten, müssen diese saniert werden. Der Bundesrat hat den weiterentwickelten Aktionsplan Radon 2021 – 2030 genehmigt. Deshalb schreibt das Bundesamt für Gesundheit die Vergabe für die regionalen Radonfachstellen für die Jahre 2021 – 2026 neu aus.

Pro Sprachregion (de/fr/it) soll in enger Zusammenarbeit mit dem BAG eine Radonfachstelle betrieben werden. Die Fachstellen sind unter anderem zuständig für:
- Radonspezifische Aus- und Weiterbildungen
- Beratung und Begleitung von Radon-Sanierungsmassnahmen / Neubauten
- Expertisen erstellen
- Aufbau Fachwissen rund um das Thema Radon
Los-Nr: 1
Kurze Beschreibung: Radonfachstelle Deutschschweiz.
Betrieb einer regionalen Radonfachstelle während 5 Jahren.

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  39360000 - Abdichtungsvorrichtungen,
42520000 - Lüftungsvorrichtungen,
45220000 - Ingenieur- und Hochbauarbeiten,
45331210 - Installation von Lüftungsanlagen,
45453100 - Sanierungsarbeiten,
71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen,
71317200 - Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit,
71321400 - Beratung im Bereich Belüftung,
71350000 - Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen im Ingenieurwesen,
71600000 - Technische Tests, Analysen und Beratung,
80561000 - Ausbildung in Gesundheitsschutz,
90731500 - Feststellung giftiger Gase,
90740000 - Schadstoffrückverfolgung und -überwachung und Sanierung,
09343000 - Radioaktive Stoffe,
90721600 - Strahlenschutz

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Fachhochschule der Nordwestschweiz FHNW, Hochschule für Architektur, Bau und Geomatik HABG, Institut Nachhaltigkeit und Energie am Bau INEB, Hofackerstrasse 30,  4132  Muttenz,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 283'466.40 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag erhält:
Die Fachhochschule der Nordwestschweiz FHNW, Muttenz. Ihr Angebot hat überzeugt und erfüllt die Qualifikationsanforderungen klar.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 30.04.2021
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1192323

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 30.06.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.