Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 09.07.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassennetze
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abt. Strassennetze, Bereich SSI,
zu Hdn. von
Revision der Richtlinie ASTRA 12004, Kapitel 6 Entwässerung und 7 Werkleitungen, Pulverstrasse 13,
3063
Ittigen,
Schweiz,
Telefon:
+41584671602,
E-Mail:
ausschreibung-netze@astra.admin.ch,
URL
www.astra.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Dienstleistungen für die Revision der Kap. 6 Entwässerung und 7 Werkleitungen der ASTRA Richtlinie 12004 Konstruktive Einzelheiten von Brücken
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Equi Bridges AG, Spundistrasse 23,
7000
Chur,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 147'832.95 mit MWSt.7.7% Bemerkung: Inkl. MWST und Nebenkosten
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das Angebot des Zuschlagsempfängers wurde qualitativ am besten beurteilt und mit Berücksichtigung des Preises wirtschaftlich am günstigsten.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 27.05.2021
4.4 Sonstige Angaben- 4 Anbieter eingeladen
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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