Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 19.07.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse Immobilien
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Immobilien, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
marianne.zuercher@armasuisse.ch,
URL
www.armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- ALC-O Aussenstelle Emmen, Instandhaltung, Submissionspaket 2
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die Bauten der Aussenstelle Emmen (AMP Rothenburg) vermögen den heutigenAnforderungen nicht mehr gerecht zu werden. Die Gebäude sind trotz regelmässigem Unterhalt sanierungsbedürftig.
-
Beschaffungs-Nr
2
- Kurze Beschreibung: Gussasphalt- Instandhaltung - Anpassungen an bestehenden Bauten, Rückbau und Abbrucharbeiten, statische kleinere Eingriffe.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45210000 - Bauleistungen im Hochbau |
Baukostenplannummer (BKP): | 463 - Oberbau |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Aeschlimann AG, Habsburgerstrasse 12,
6003
Luzern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'912'304.60 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 22.02.2021
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1179735
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 13.07.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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