Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 16.07.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich ScopeM,
zu Hdn. von
Dr. Gabor Csucs, Otto-Stern-Weg 3,
8093
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Mikroskope für Screening (2 Stück)
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Mikroskope ZEISS Celldiscoverer 7 für Screening passend zu bestehenden Geräten im Wet-Lab mit kundenspezifischer Anpassung auf die "Micro-Carts" von HighRes Biosolutions
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38510000 - Mikroskope |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Carl Zeiss AG, Feldbachstrasse 81,
8714
Feldbach,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 660'277.71 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Zuschlagsempfänger hat als einziger Anbieter die kundenspezifische Anpassung in die bestehenden Systeme in unserem Labor als Gesamtpaket in Kombination mit der hervorragenden Auflösung des Mikroskops und der hohen Flexibilität der Bildgebung angeboten. Es ist deshalb unter Berücksichtigung von Art. 21, Abs. 2, Bst. c, e und f ein freihändiges Verfahren gerechtfertigt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 15.07.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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