Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1209759
23.07.2021|Projekt-ID 224296|Meldungsnummer 1209759|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  SZ  23.07.2021
Publikationsdatum Simap: 23.07.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Schwyz, vertreten durch das Baudepartement des Kantons Schwyz
Beschaffungsstelle/Organisator: Tiefbauamt Kanton Schwyz, Postfach 1251,  6431  Schwyz,  Schweiz,  E-Mail:  submissionen.tba@sz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

2b / Fallenbach, Sicherung Felsbereiche

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: alpinwork GmbH, Am Bergli 11,  6370  Stans,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 320'341.70 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die akut absturzgefährdeten Felsbereiche beim Fallenbach sind schnellst möglich zu sichern (Sofortmassnahme). Aus diesem Grund erfolgt die Vergabe freihändig und ohne Ausschreibung, dies gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. d der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 19.07.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert zehn Tagen seit der Publikation im kantonalen Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung enthalten. Diese Publikation ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. (Art. 15 IVöB).