Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 21.07.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Hochbauamt, Baubereich B,
zu Hdn. von
Britta Callsen, Stampfenbachstrasse 110,
8090
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
britta.callsen@bd.zh.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Provisorische Sportbauten für die Bildungsdirektion des Kantons Zürich
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Werkvertrag Generalunternehmung Holzbau mit Planungsverantwortung im Teilbereich Gebäudetechnik (Leistungen gemäss SIA-Phasen 51 - 53). Schlüsselfertige Erstellung der Provisorischen Sportbauten.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten, | | 45422100 - Holzarbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 215 - Montagebau als Leichtkonstruktionen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Blumer-Lehmann AG, Erlenhof,
9200
Gossau,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 20'631'184.30 mit MWSt.7.7% Bemerkung: Vergabe und Vertragsabschluss unter Vorbehalt der Sprechung der Krediterhöhung
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der Eignungs- und Zuschlagskriterien.
Vergabe und Vertragsabschluss gemäss Verfügung des Hochbauamtes unter Vorbehalt der Sprechung der Krediterhöhung.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 23.04.2021
Meldungsnummer
1193403
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 13.07.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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