Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.08.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL)
Beschaffungsstelle/Organisator: Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL) Vice-présidence académique VPA AVP-CP-ECO,
zu Hdn. von
Jérôme Butty, BI A2 448 (Bâtiment BI) Station 7,
1015
Lausanne,
Schweiz,
E-Mail:
jerome.butty@epfl.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Hochdurchsatz-Sequenzierungsinstrument
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die Geräte werden zur Sequenzierung von DNA-Bibliotheken mit einem sehr hohen Durchsatz verwendet, der mindestens dem unserer aktuellen HiSeq 4000 entspricht, Instrument das durch das neue Gerät ersetzt wird. Darüber hinaus müssen die Geräte mit den Bibliotheken kompatibel sein, die derzeit typischerweise von der GECF verwaltet werden.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Illumina Switzerland GmbH, Muhlebachstrasse 23,
8008
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
USD 1'280'034.79 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Aufgrund der technischen Besonderheiten des Auftrages kommt nur ein Anbieter in Frage (Art. 21, Abs. 2, Lit. c BöB)
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 16.08.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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