Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 10.09.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB Bauprojekte
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektmanagement, Region Ost, Team 3,
zu Hdn. von
Herr Jürg Sollberger, Vulkanplatz 11 / Postfach,
8048
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
juerg.sollberger@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Generalplaner für AS35: Doppelspurausbau Herrliberg-Feldmeilen - Meilen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die mit dem Ausbauschritt 2035 (AS35) geplanten Angebotsverdichtungen im Raum Herrliberg-Feldmeilen - Meilen lösen verschiedene Infrastrukturmassnahmen aus. Die einspurige Strecke liegt am rechten Zürichseeufer und führt über diverse Ingenieurbauwerke. Die Strecke wird von S-Bahnen befahren. Meilen wird zudem vom Güterverkehr bedient. Ein Doppelspurausbau ermöglicht, dank der Beseitigung des Engpasses, eine Taktverdichtung.
Die vorliegende Ausschreibung umfasst die Generalplanerleistungen von Vorprojekt bis zur Inbetriebnahme (SIA Teilphasen 31, 32, 33, 41, 51, 52 und 53). Sie umfasst Leistungen der folgenden Fachbereiche: - Gesamtleitung inklusive Koordination Spezialisten - Bauphasenplanung - Chefbauleitung - Bauingenieurwesen (Tiefbau und Tragkonstruktion) - Geologie - Technische Anlagen und HLKKS-GA inklusive E-Koordinator - Kabel - Fahrstrom - Umwelt - Vermessung / Geomatik - Architektur / Bahnzugang
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Gruner Wepf AG, Zürich, Thurgauerstrasse 80,
8050
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 10'084'300.00 ohne MWSt. Bemerkung: Den Zuschlag hat die Planergemeinschaft INGE B2AG erhalten. Federführend ist die Firma Gruner Wepf AG, Zürich. Die weiteren Mitglieder der Planergemeinschaft sind: AFRY Schweiz AG, B+S AG und Bänziger Partner AG. Der Preis ist ohne MwSt., ohne Nebenkosten nach Aufwand, ohne Zusatzleistungen und Rabattbereinigt. Der Zuschlag erfolgt unter Vorbehalt der erforderlichen Bewilligungen sowie Kreditfreigabe der SBB AG.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium «Auftragsanalyse», bei dem gute bis sehr gute Analysen mit sehr gutem Projektbezug eingereicht wurden. Die wesentlichen Herausforderungen wurden erkannt und sehr gute Massnahmen zu deren Minimierung vorgeschlagen. Bei dem Zuschlagskriterium «Qualifikation und Verfügbarkeit für jede vorgesehene Schlüsselperson» wurden im wesentlichen gute bis sehr gute Schlüsselpersonen sowie Referenzprojekte eingereicht. Die eingereichten Nachweise sind gut bis sehr gut mit unserem vorliegenden Projekt vergleichbar und die Anforderungen der Ausschreibung entsprechend übertroffen. Insgesamt konnte somit eine hohe Punktzahl erreicht werden.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 07.05.2021
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1188309
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 08.09.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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