Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 05.08.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Abteilung Finanzdienstleistungen Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 68/70,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- ca. 850 Stehleuchten
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Beschaffung von rund 850 Stehleuchten (Einzel- und Doppelkopf) über die nächsten 5 Jahre
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31520000 - Leuchten und Beleuchtungszubehör |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Regent Beleuchtungskörper AG,
4018
Basel,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 627'305.00 mit MWSt.7.7% Bemerkung: Geschätztes Auftragsvolumen über die gesamte Vertragsdauer
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gemäss Art. 21, Abs. 2, Lit a BöB
Am 8.12.2020 wurde die Ausschreibung im offenen Verfahren abgebrochen, weil keines der Angebote das Kriterium der Leuchtstärke von mindestens 10'000 Lumen erfüllte.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.06.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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