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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1211935
05.08.2021|Projekt-ID 224880|Meldungsnummer 1211935|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 05.08.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
Abteilung Finanzdienstleistungen
Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 68/70,  8092  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  publictender@ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

ca. 850 Stehleuchten
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Beschaffung von rund 850 Stehleuchten (Einzel- und Doppelkopf) über die nächsten 5 Jahre

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  31520000 - Leuchten und Beleuchtungszubehör

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Regent Beleuchtungskörper AG,  4018  Basel,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 627'305.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Geschätztes Auftragsvolumen über die gesamte Vertragsdauer

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Gemäss Art. 21, Abs. 2, Lit a BöB
Am 8.12.2020 wurde die Ausschreibung im offenen Verfahren abgebrochen, weil keines der Angebote das Kriterium der Leuchtstärke von mindestens 10'000 Lumen erfüllte.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 23.06.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.