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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1212225
09.08.2021|Projekt-ID 221056|Meldungsnummer 1212225|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 09.08.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB AG Immobilien Development, Betriebsobjekte
Beschaffungsstelle/Organisator: SBB AG Immobilien
Development, Betriebsobjekte,  zu Hdn. von Andreas Aeschbacher, Gardistrasse 2,  3000  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  andreas.aeschbacher2@sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ausbau Serviceanlage Basel BKP 230Elektro und Beleuchtung inkl. BMA und Gebäudeautomation
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Ausbau Serviceanlage Basel
BKP 230 Elektro und Beleuchtung inkl. BMA und Gebäudeautomation

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 23 - Elektroanlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: swisspro NW AG, Ringstrasse 9,  4123  Allschwil,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'219'644.50 ohne MWSt.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 18.05.2021
im Publikationsorgan: SIMAP
Meldungsnummer 1197367

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 06.08.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.