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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1212631
20.08.2021|Projekt-ID 221946|Meldungsnummer 1212631|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  FR  20.08.2021
Publikationsdatum Simap: 20.08.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Tafers
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Tafers, Schwarzseestrasse 5,  1712  Tafers,  Schweiz,  Telefon:  0264948018,  E-Mail:  jean.loeffler@tafers.ch,  URL www.tafers.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ausschreibung Kehrichtsammlung der Gemeinde Tafers
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Kehrichtsammlung

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [16] Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  90510000 - Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Gevisier Transports Sàrl, Route de Chésalles 58,  1723  Marly,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 99.10 mit MWSt.7.7%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 11.06.2021
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Freiburg
Meldungsnummer 1200809

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 02.08.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen den vorliegenden Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Oberamtmann des Sensebezirks, Kirchweg 1, Postfach, 1712 Tafers, eingereicht werden (Art. 15 IVöB i.V. m. Art. 2 Abs. 2 ÖBG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 17 Abs. 1 IVöB). Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen, die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 IVöB).